24.01.2022 - Informationsschreiben
Einführung des Notariats in Liechtenstein
Am 1. Januar 2020 trat das Notariatsgesetz (NotarG) vom 3. Oktober 2019 in Kraft. Nun ist es auch in Liechtenstein erstmals möglich, dem Beruf des Notars nachzugehen.
Damit wurde den Bedürfnissen des sich durch die zunehmende Globalisierung rasch verändernden Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes Liechtenstein entsprochen. Zahlreiche Rechtsgeschäfte verlangen, um im internationalen Verkehr Gültigkeit zu besitzen, das Formerfordernis einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Bis 2020 mussten diese daher von Notaren im benachbarten Österreich oder der angrenzenden Schweiz durchgeführt werden. Mit dem Gesetz konnte nun, in den Worten der ehemaligen Justizministerin Aurelia Frick: «[…] die Konkurrenzfähigkeit auf dem Dienstleistungssektor in den Bereichen Recht und Finanzen […]» gestärkt werden.
Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, und Sie über die für Sie relevanten Aspekte des neuen liechtensteinischen Notariatsgesetzes zu informieren:
Das Notariatswesen in Liechtenstein wurde, getreu seinem Vorbild aus St. Gallen, als Anwaltsnotariat umgesetzt. Damit steht es grundsätzlich Rechtsanwälten offen, welche eine mindestens dreijährige einschlägige praktische Tätigkeit und den erfolgreichen Abschluss der Notariatsprüfung vorweisen können, als liechtensteinischer Notar zugelassen zu werden. Auf eine Notariatspflicht wurde im Gesetz bewusst verzichtet, sodass es weiterhin möglich ist, Beurkundungen und Beglaubigungen auch im Wege des Amtsnotariats bei den Gemeinden, dem Amt für Justiz sowie beim Fürstlichen Landgericht zu erlangen.
Der liechtensteinische Notar kann öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen vornehmen.
Im Rahmen der Beurkundung werden schriftlich rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren Belegung in einer Notariatsurkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht, zwecks Sicherung oder Gestaltung von Rechten und Rechtsverhältnissen in Urkunden festgehalten. Die Urkunde kann entweder von den Parteien vorgelegt oder vom Notar selbst aufgesetzt werden. Dabei unterliegt der Notar einer Belehrungs- und Prüfungspflicht über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde oder des zu beurkundenden Rechtsgeschäftes. Dies schliesst ebenso eine Prüfung der Identität und der Urteilsfähigkeit der Parteien mit ein sowie die Feststellung, dass der Inhalt der Urkunde dem tatsächlichen Parteiwillen entspricht. Die Urkunde wird vom Notar den Beteiligten gegenüber vorgelesen oder von diesen selbst gelesen und anschliessend von diesen genehmigt. Abschliessend ist die Urkunde in Gegenwart des Notars durch die Beteiligten zu unterzeichnen. Es handelt sich insofern um einen weitgehend einfachen und unkomplizierten Beurkundungsakt.
Weitere Kompetenzen eines liechtensteinischen Notars sind die Erstellung exekutionsfähiger notarieller Urkunden – mit Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs – und die Protokollierung eidlicher und unbeeideter Einvernahmen von Zeugen für ausländische Gerichtsprozesse. Ferner können vor ihm eidesstattliche Erklärungen abgegeben werden. Hervorzuheben ist auch die Möglichkeit, nicht nur nach inländischem Recht, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch Urkunden nach ausländischem Recht zu erstellen.
Bei der Beglaubigung handelt es sich um einen notariellen Vermerk auf einem Dokument mit einem bereits bestehenden Text. Seit 2020 können nun auch in Liechtenstein Unterschriften und Handzeichen, Datumsangaben, Dokumentenauszüge, Ausfertigungen sowie Übersetzungen und Kopien beglaubigt werden.
Die internationale Anerkennung von liechtensteinischen notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen ist durch den 1962 erfolgten Beitritt Liechtensteins zum Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden vom 5. Oktober 1961 gesichert ("Apostille Übereinkommen"). Dadurch wird die Beglaubigung von Dokumenten mit Apostille ermöglicht.
Die Situation, wie sie jetzt in Liechtenstein vorzufinden ist, macht es sowohl national wie auch international attraktiv, die Dienstleistungen eines liechtensteinischen Notars in Anspruch zu nehmen.
Dr. MMag. Bünyamin Taskapan, LL.M. hat erfolgreich die Prüfung der Notare bei der Liechtensteinischen Notariatskammer abgelegt. Er ist in der Liste der liechtensteinischen Notare eingetragen und übt seine Tätigkeit als öffentlicher Notar seit dem 1. Januar 2021 aus. Damit sind Dr. Taskapan und sein Team auch in der Lage, für Kunden des Allgemeinen Treuunternehmens massgeschneidert Beglaubigungen und Beurkunden anbieten zu können.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen allgemeinen Angaben einen ersten Überblick über das neue liechtensteinische Notariatsgesetz gegeben zu haben.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen der Autor dieses Artikels, MMag. Dr. Bünyamin Taskapan LL.M. (Vanderbilt) oder Ihr Kundberater/Ihre Kundenberaterin gerne zur Verfügung.
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