04.10.2022 - Informationsschreiben

Entwicklungen auf dem Finanzplatz Liechtenstein

Wenn über aktuelle Entwicklungen auf dem Finanzplatz Liechtenstein berichtet werden soll, müsste eigentlich an erster Stelle über Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf das Bank- und Treuhandgeschäft in Liechtenstein berichtet werden.

Zu diesem Thema nur so viel: Die liechtensteinische Regierung setzt die EU-Sanktionen konsequent um. Da sich im Bank- und Treuhandbereich viele Fragen bei der Anwendung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ergeben haben, hat die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) verschiedene FAQs und ein Merkblatt auf ihrer Website veröffentlicht, auf die verwiesen wird (www.llv.li). Hier wird nun vielmehr über ein erfreuliches Thema berichtet, nämlich das Ergebnis Liechtensteins anlässlich der fünften Prüfung Liechtensteins durch MONEYVAL. In einem weiteren Abschnitt werden Neuerungen im internationalen Steuerrecht Liechtensteins beleuchtet.

MONEYVAL

Liechtenstein beteiligt sich seit Jahrzehnten aktiv an der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Seit 1999 ist Liechtenstein Mitglied von MONEYVAL, einem Expertenausschuss des Europarates. MONEYVAL hat 35 Mitgliedstaaten und seinen Sitz beim Europarat in Strassburg. Regelmässig prüft MONEYVAL die nationalen Regelungen zu den Umsetzungen der 40 FATF-Empfehlungen und bewertet die Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Ziel der Arbeit ist insbesondere, den FATF Standards in Ländern, die Mitglied des Europarates, aber nicht FATF-Mitglied sind, Geltung zu verschaffen. Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied des Europarates. Im Gegensatz etwa zur Schweiz ist Liechtenstein nicht Mitglied der 39 FATF-Staaten.

Am 29. Juni 2022 hat MONEYVAL den fünften Länderbericht zu Liechtenstein veröffentlicht. Liechtenstein schneidet im Vergleich mit anderen bereits geprüften Ländern sehr gut ab. Das Gremium hat nach intensiven Interviews mit hochrangigen Vertretern des öffentlichen Sektors und mit Vertretern von Finanzdienstleistungsunternehmen einen umfassenden Bericht erstattet. Bereits am 31. August und 1. September 2020 fand das MONEYVAL Country Training in Liechtenstein statt. Die Evaluation bzw. Interviews fanden in der Zeit vom 6. bis 17. September 2021 in Liechtenstein statt. Auch das ATU war eines der Unternehmen, das interviewt wurde. Zentral bei der MONEYVAL-Prüfung war die wirksame Umsetzung der gesetzlichen Regelungen («effectiveness»). Geprüft wurde also, ob Liechtenstein ein wirksames System zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat. In Bezug auf die gesetzlichen Regelungen zur Abwehr der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wird Liechtenstein bei 37 von 40 Empfehlungen als «konform» oder «weitgehend konform» bewertet. Hier hat Liechtenstein bei fünf von elf untersuchten Themenbereichen überdurchschnittlich gut abgeschnitten, nämlich bei den Themen Risikoverständnis, Politik und Kooperation, Internationale Zusammenarbeit, Financial Intelligence, Beschlagnahme und Strafverfolgung bei der Terrorismusfinanzierung-Ermittlung. MONEYVAL hebt etwa das allgemein gute Verständnis der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in Liechtenstein sowie die effektive Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und die Qualität der Analysetätigkeit der FIU hervor. Ebenso werden das Aufsichtssystem der Finanzmarktaufsicht (FMA) als gut geeignet und die angewendeten Prozesse als effizient beurteilt. In gleicher Weise wird dem Privatsektor ein gut entwickeltes Risikoverständnis und eine insgesamt robuste Qualität der Präventivmassnahmen bescheinigt.

Die Bedeutung des sehr guten Ergebnisses Liechtensteins wird dann erkennbar, wenn die Konsequenzen bei Nicht-Bestehen («low level of effectiveness») aufgezeigt werden. Besteht ein Land das Assessment nicht, wird es direkt an die FATF bzw. deren Unterorganisation (International Co-operation Review Group) verwiesen. Nach einem Jahr würde das Land nochmals nach einem (noch) strengeren Massstab geprüft. Wird auch die Nachprüfung nicht bestanden, käme das Land auf eine «graue Liste» und müsste einen Aktionsplan abarbeiten. Wird ein Land auf die «graue Liste» gesetzt, kann dies negative politische und wirtschaftliche Konsequenzen haben. Z. B. könnte das Verhältnis von Banken mit ihren Korrespondenzbanken belastet werden.

Vor diesem Hintergrund kann Liechtenstein durchaus mit Freude und Stolz auf sein sehr gutes Ergebnis bei der fünften Prüfung durch MONEYVAL zurückblicken.

Neuerungen Liechtensteins im internationalen Steuerrecht

DBA-Politik

DBA mit der Republik Litauen

Mit 1. Januar 2021 trat das DBA zwischen der Republik Litauen und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft. Das DBA basiert auf dem OECD-Musterabkommen und enthält die vom Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse des BEPS-Projekts der OECD (BEPS - Base Erosion and Profit Shifting - soll den unfairen Steuerwettbewerb zwischen Staaten minimieren und die aggressive Steuerplanung auf ein Minimum reduzieren) und G20-Staaten. Beispielsweise wird im DBA bereits in der Präambel festgelegt, dass das Abkommen die Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausschliessen soll, jedoch keine Möglichkeit der Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder –umgehung bieten soll. Ebenfalls wird im Art. 29 Anspruch auf Abkommensvorteile des DBA's verdeutlicht, dass die Abkommensvorteile dann nicht gewährt werden, wenn einer der Hauptzwecke der betreffenden Gestaltung oder Transaktion der Erhalt der DBA-Vergünstigung war und dies nicht mit dem Ziel und Zweck des DBA vereinbar ist.

DBA mit dem Königreich Niederlande

Mit 1. Januar 2022 ist das DBA zwischen dem Königreich Niederlande und dem Fürstentum Liechtenstein anwendbar geworden. Es folgt – identisch zum DBA mit der Republik Litauen – dem OECD-Musterabkommen unter Umsetzung der Ergebnisse des BEPS-Projektes.

Rückerstattung Quellensteuer

Schweiz

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verläuft planmässig und ist – bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen – problemlos möglich. Die Rückerstattung wird durch eine eigene Fachabteilung innerhalb des ATU erledigt.

Erwähnenswert ist, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung anhand der Statuten und Beistatuten sehr detailliert die Ansässigkeit der liechtensteinischen Struktur prüft. Komponenten wie ordentliche Besteuerung der Struktur sowie im Falle von Stiftungen deren völlige diskretionäre Ausgestaltung (Kein Widerrufs- und Änderungsrecht von Seiten des Stifters, kein Weisungsrecht gegenüber Stiftungsrat durch Stifter oder ihm nahestehende Person, kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus der Stiftung für Begünstigte) sind dabei unabdingbar für eine erfolgreiche Rückerstattung.

Deutschland

Die Rückerstattungsdokumentationsvoraussetzungen betreffend die deutsche Abgeltungssteuer haben sich verschärft. Bei sämtlichen offenen Anträgen (z.B. Antrag betreffend 2014 und 2015, eingereicht 2018) werden zwecks Vermeidung der Steuerumgehung und unter Berufung auf die erhöhten Mitwirkungspflichten weitreichende Unterlagen zur Prüfung von Seiten des Bundeszentralamts für Steuern eingefordert. Bei Stiftungen werden hierzu neben den Statuten und Beistatuten auch Organigramme, Auflistung der getätigten Destinatszahlungen des betreffenden Jahres als auch die Empfänger mit Angabe des Wohnsitzes angefordert

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Autoren dieses Artikels, Dr. iur. HSG Peter Prast MBA (Chicago), TEP und Dr. iur. Jürg Brinkmann LL.M. oder Ihr Kundenberater/Ihre Kundenberaterin gerne zur Verfügung.

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