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Steuerabkommen Fürstentum Liechtenstein und Vereinigtes Königreich (UK): Vorteile der Steuerkooperation und der sog. Liechtenstein Disclosure Facility (LDF)

Liechtenstein und UK haben am 11. August 2009 ein Steuerinformations-übereinkommen (TIEA-UK) sowie eine Regierungsvereinbarung (Memorandum of Understanding; MoU) unterzeichnet.

Während das TIEA grundsätzlich dem Musterabkommen der OECD (Informations-austausch auf Anfrage unter definierten Voraussetzungen) entspricht, handelt es sich beim MoU um eine bislang im Bereich der Steuerkooperation neuartige Vorgehensweise. UK-Steuerpflichtigen mit liechtensteinischen Vermögensinteressen wird ein spezifisches Steueroffenlegungsprogramm (Liechtenstein Disclosure Facility, LDF) zur Verfügung gestellt. Das Ausführungsgesetz (Steueramtshilfegesetz-UK, AHG-UK) sowie die entsprechende Verordnung (Steueramtshilfeverordnung -UK, AHV-UK) sind Anfangs September 2010 in Kraft getreten. Damit ist unter anderem gewährleistet, dass künftig liechtensteinische Rechtsträger durch UK nicht mehr diskriminiert, sondern im Vergleich zu Rechtsträgern anderer Finanzplätze uneingeschränkt anerkannt (Rechtssicherheit) werden und dadurch für UK-Kunden zusätzlich attraktiv sind.

Die LDF steht UK-Steuerpflichtigen bereits seit 1. September 2009 offen und bietet ihnen die einmalige Gelegenheit, ihre gesamten, nicht deklarierten Vermögenswerte einerseits offenzulegen und andererseits unter günstigen Bedingungen nachträglich zu versteuern. Dabei steht die LDF nicht nur bereits bestehenden Kunden des liechtensteinischen Finanzplatzes zur Verfügung, sondern kann auch von neuen, in UK steuerpflichtigen Personen genutzt werden, welche beabsichtigen, im Ausland ge-haltene Vermögenswerte nach Liechtenstein zu transferieren und entsprechende Strukturen aufzusetzen. Weiter wurde vereinbart, dass Liechtenstein bis zum Ablauf der LDF per Ende März 2015 grundsätzlich TIEA-Anfragen seitens UK nicht Folge zu leisten hat, damit UK-Steuerpflichtige Zeit haben, ihre steuerliche Situation zu regeln.

Eine Ausnahme bilden laufende Steuerstrafverfahren gegen UK-Steuerpflichtige. In solchen Fällen steht die LDF nicht offen, und auch der Aufschub betreffend Auskunftserteilung wird nicht gewährt. Ein weiterer Vorteil für UK-Steuerpflichtige, die zur LDF zugelassen werden, besteht darin, sämtliche Vermögenswerte in eine nachhaltige und anerkannte Vermögensstruktur einbringen zu können (Estate Plan-ning und Asset Protection).

Das Steueroffenlegungsprogramm (LDF) beinhaltet auf der anderen Seite in Zusammenhang mit in UK steuerpflichtigen Personen weitgehende Pflichten für die liechtensteinischen Finanzintermediäre. Vorab besteht seitens der Finanzintermedi-äre die Pflicht, sämtliche UK-Steuerpflichtige, die unter das AHG-UK fallen, zu identifizieren. Anschliessend sind die identifizierten UK-Personen schriftlich über die nach dem AHG-UK möglichen Optionen unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellungnahme zu informieren (sog. "notification"). In der Folge hat die identifizierte Per-son schriftlich und mit entsprechenden Dokumenten gegenüber dem liechtensteinischen Finanzintermediär darzulegen, dass sie a) keine relevante UK-Person im Sinne des Gesetzes sei, b) in UK nicht steuerpflichtig sei, c) an der LDF teilnehme oder d) bezüglich der zur Diskussion stehenden Vermögenswerte tax-compliant sei. Sollte eine entsprechende Stellungnahme mit hinreichender Dokumentation innert zwei Jahren ab Mitteilung ausbleiben, wäre der liechtensteinische Finanzintermediär von Gesetzes wegen verpflichtet, die Geschäftsbeziehung zu beenden. Das ATU ist überzeugt, dass mit der beschriebenen Zwei-Jahresfrist genügend Zeit besteht, um gemeinsam mit den betroffenen Kunden gesetzeskonforme Lösungen zu suchen, welche im Interesse der Kunden sind.

Abschliessend sei der Hinweis angebracht, dass an der LDF interessierte UK-Steuerpflichtige – trotz der im TIEA vermeintlich grosszügig bemessenen Fristen bis Ende März 2015 – baldmöglichst die ersten diesbezüglichen Schritte einleiten sollten, um das teilweise zeitintensive LDF-Prozedere frühzeitig anzugehen.

Für weitergehende Informationen und Fragen stehen Ihnen beim ATU Ihr Kundenbetreuer sowie unser UK-Desk telefonisch (+423 237 34 34) oder per E-Mail jederzeit gerne zur Verfügung.

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